Freitag, 17. August 2007

Kredit+ Kredite+

Ein kredit+ (abgeleitet vom lateinischen credere „glauben“ und creditum „das auf Treu und Glauben Anvertraute“) ist die Gebrauchsüberlassung von Geld (Banknoten, Münzen, Giralgeld) oder vertretbaren Sachen (Warenkredit+) auf Zeit. Darlehnsverträge, Abzahlungskäufe, Stundungen, Wechsel stellen typische Beispiele für kredite+ dar. Durch den kredit+nehmer zurückzugewähren ist bei Geldkredit+en der Nennbetrag der kredit+ieren Geldsumme und bei Warenkredit+en eine der kredite+ieren Ware gleiche Ware. Da der kredit+nehmer nicht verpflichtet ist, dieselben Banknoten und Münzen oder dieselbe Ware, die er empfangen hat, herauszugeben, darf er die Banknoten, Münzen oder Waren nicht nur nutzen, sondern mit ihnen nach Belieben verfahren. Oftmals ist ein kredit+ entgeltlich, sodass durch den kredit+nehmer nebst Rückgewähr des kredit+ierten Gegenstandes Zinsen zu zahlen sind.

Daneben bedeutet bei jemandem „kredit+ haben“ auch „etwas guthaben“ im Sinne von Vertrauen genießen, dass man zahlungsfähig und damit kredit+würdig sei. Diese wirtschaftliche Wertschätzung umfasst auch die Geschäftsehre. Gefährdet jemand den kredit+ eines anderen durch die Behauptung von Tatsachen, die der Wahrheit zuwider sind, haftet er für den daraus entstehenden Schaden.

kredit+e sind Gebrauchsüberlassungen von Sachen oder Geld auf Zeit. Von der Miete, der Pacht und der Leihe unterscheiden sich alle Formen der kredit+e dadurch, dass der Mieter, Pächter und der Entleiher stets denselben Gegenstand zurückzugewähren haben. Daher ist ihnen nur eine Nutzung der Miet, - Pacht- oder Leihsache gestattet (Gebrauchsvorteile und bei der Pacht auch Ziehung der Früchte aus der Muttersache). Der kredit+nehmer erhält oder behält die vollständige sachrechtliche Herrschaftsgewalt über die kredit+iere Geldsumme oder Waren. Der kredit+nehmer ist in der Regel gegenüber dem kredit+geber auch nicht verpflichtet mit dem Geld oder der Ware in einer bestimmten Art und Weise zu verfahren.

Von der Miete, Pacht und Leihe unterscheidet sich ein kredite+ auch dadurch, dass eine Verpflichtung des kredit+gebers den kredite+ierten Gegenstand dem kredit+nehmer zur Verfügung zu stellen, im allgemeinen nicht besteht. So sind Stundungen häufig reine Kulanz. Auch Wechsel ist der Gläubiger einer Entgeltforderung nicht verpflichtet anzunehmen. Der Darlehnsvertrag ist je nach Rechtsordnung als gegenseitiger Vertrag oder als Realkontrakt ausgestaltet. Wird der Darlehnsvertrag als gegenseitiger Vertrag aufgefasst, ergibt sich durch den Abschluss eines Darlehnsvertrags für den Darlehnsgeber die Pflicht die vereinbarte Darlehnsvaluta dem Darlehnsnehmer zur Verfügung zu stellen (Theorie vom Konsensualvertrag, jetzt § 488 BGB). Nach der Theorie vom Realvertrag wird der Darlehnsvertrag erst mit Auszahlung der Darlehnsvaluta wirksam (§607 BGB a.F., §983 ABGB oder römisches Recht).

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